Auftragnehmer und Subunternehmer in der Produkthaftpflicht

Durch die so genannte Öffnung des EU-weiten Arbeitsmarktes für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat sich vieles in Deutschland verändert. In früheren Jahrzehnten wusste der Bauherr genau, dass der Unternehmer, dem er die Aufträge erteilte, sie auch selbst durchführen würde. Heutzutage ist das bei weitem nicht mehr der Fall. Auch mittelständische Unternehmen beauftragen, aus unterschiedlichen Gründen, in- oder ausländische Subunternehmen. Oft sind es Kosten-, manchmal auch reine Personalgründe. Für den Bauherrn ergibt sich dann, spätestens bei der Endabnahme die schwierige Situation, wer bei Verursachen oder Verschulden letztendlich haftet.

Derartige Fragen sind ohne rechtlichen Beistand gar nicht lösbar. Wir als Ihr Produkthaftung Anwalt sind mit unseren Mitarbeitern als Fachanwälte unter anderem auch auf die Produkthaftpflicht spezialisiert. Innerhalb einer EG-Richtlinie gelten heutzutage in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Produkthaftungsregelungen, die mit der deutschen Gesetzgebung vergleichbar sind. Aber, die muss man erst einmal kennen und lesen können.

Je größer das Bauprojekt, umso mehr Firmen sind erforderlich. Ob mit oder ohne externer Bauleitung, letztendlich geht es um die Rechte des Bauherrn, der das Bauprojekt finanziert. Wir, als Ihr Produkthaftung Anwalt, begleiten Sie von Beginn an bis hin zur Übergabe des Bauwerkes, also inklusive der Schlussabnahme. Sofern sich im Rahmen der Produkthaftpflicht abzeichnet, dass das eine oder andere fehlerhaft ist, oder dass offensichtliche Mängel erkennbar sind, geht es weiter mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Das mag sich dann gegen deutsche, aber auch gegen ausländische Unternehmen richten, wie beispielsweise gegen Subunternehmen aus anderen EU-Mitgliedsländern.

Und da in der Regel eine Rechtsschutzversicherung besteht, sollte der pekuniäre Aspekt für Sie zweitrangig sein!

 

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